Hundesportverein Bad Salzuflen e.V.
- § 1 Name
und Sitz
- Der Verein führt den Namen „
Gebrauchshundsportverein MV Bad Salzuflen e.V. “und hat seinen Sitz in Bad Salzuflen.
- Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des
Amtsgerichtes in Lemgo 6 VR 149
- Der Verein ist Mitglied im Deutschen Verband der
Gebrauchshundsportvereine e.V. ( DVG )
- § 2
Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des
Gebrauchshundesports.
- Zur Erreichung dieser Zwecke hält der Verein
regelmäßig Übungsstunden ab, die von der Jahreshauptversammlung festzulegen sind und veranstaltet in jedem Jahr mindestens eine Schutzhundprüfung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Sinne, des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Verein ist für alle Bevölkerungsschichten
offen.
- Ein besonderes Anliegen ist ihm, Jugendliche für
den Hundesport zu gewinnen und ihnen die Möglichkeit zu einer sinnvollen Gestaltung ihrer Freizeit zu bieten
- § 3
Entstehung der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle unbescholtenen
Personen werden.
- Personen unter 18 Jahren haben eine schriftliche
Beitrittseinwilligung des/der gesetzlichen Vertreters/in vorzulegen.
- Über die Aufnahme entscheidet die Versammlung mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.
- Gegen den ablehnenden Bescheid steht der/dem
Antragstellenden die Berufung an die Jahreshauptversammlung zu, die endgültig mit 2/3 Mehrheit entscheidet.
- § 4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird beendet:
- a) durch freiwilligen Austritt,
- b) durch Tod,
- c) durch Ausschließung,
- zu a) Der freiwillige Austritt kann durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 01.12. eines jeden Jahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge für das volle
laufende Jahr zu bezahlen.
- zu b) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein
sofortiges Ausscheiden.
- zu c) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die
Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch Beschluss der Vorstandsversammlung ausgeschossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen
Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den
Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses durch Schriftsatz
an den Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung die vom Vorstand innerhalb von zweier Monate zu berufen ist, entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen. Vor der Entscheidung der
Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
- § 5
Organe des Vereines sind:
- a) der Vorstand
- b) die Vorstandschaft
- c) die Mitgliederversammlung
- § 6 Der
Vorstand
- Der 1. Vorsitzende führt den Verein. Der 1. und
der 2. Vorsitzende sind jeweils allein Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
- Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Gerichtsstand des MV Bad Salzuflen ist das Amtsgericht in Lemgo.
- Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden,
falls dieser verhindert ist oder ihn mit seiner Vertretung beauftragt.
- § 7 Die
Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft wird auf zwei Jahre
gewählt.
- Sie besteht aus:
- der/dem 1.Vorsitzende/n
- der/dem 2.Vorsitzende/n
- der/dem Geschäftsführer/in
- der/dem Kassierer/in
- der/dem Obfrau/-mann für Ausbildung und
Sport
- der/dem Ausbildungswart/in
- der/dem Schriftführer/in
- der/dem Obfrau/-mann für
Öffentlichkeitsarbeit
- § 8
Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des
Kalenderjahres, hat eine Jahreshauptversammlung (JHV) stattzufinden, die vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer gemessenen Frist –einer Woche- einzuberufen ist.
- Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des
Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft, die Wahl der Vorstandsmitglieder, die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder, die Entlastung der Vorstandschaftsmitglieder, die
Beschlussfassung über Satzungs-Änderungen und die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlungen finden im Übrigen nach
Bedarf durch Aushang im Vereinsheim an einem festzulegenden Tag statt, mindestens aber 4 mal im Jahr.
- Die Mitgliederversammlungen sind bei wichtigen
Beschlüssen (Vereinsausschluss, etc) nur dann beschlussfähig, wenn mindestens1/4 sämtlicher Mitglieder anwesend sind.
- Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand
verpflichtet, binnen 14 Tage eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Erschienen beschlussfähig. In der Einladung ist auf die
Beschlussfähigkeit besonders hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlungen fassen im Allgemeinen
ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienen.
- Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine
Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienen erforderlich.
- Zur Auflösung des Vereins eine solche von ¾ der
Mitglieder.
- § 9 Beurkundung der Beschlüsse
- Die in Vorstandschaftssitzungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen. Dieses trifft auch für die
Mitgliederversammlung zu.
- § 10
Beiträge
- Von allen Mitgliedern werden Beiträge erhoben,
über dessen Höhe die Jahreshauptversammlung (JHV) entscheidet.
- Die Beiträge werden einmal jährlich per
Lastschriftverfahren eingezogen.
- § 11
Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur die
Jahreshauptversammlung (JHV) oder eine außerordentlichen Mitgliedsversammlung mit der im § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
- Die außerordentliche Versammlung muss mindestens
drei Wochen vorher zu diesem Zweck und mit einer entsprechenden Tagesordnung einberufen werden. Sofern die Jahreshauptversammlung (JHV) oder die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht besondere
Liquidatoren bestellt, werden die/ der 1. und 2.Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene
Vereinsinventar Geld umzusetzen.
- Das Restvermögen ist dem Tierschutzverein Bad
Salzuflen - Lemgo e.V. zu überweisen
- Die Satzungsänderung ist am 22.Januar 2000 auf der
JHV des Hundsportverein Bad Salzuflen e.V. beschlossen worden.
- Die Satzungsänderung ist am 22.01.2005 auf der JHV
des Hundsportverein Bad Salzuflen e.V. beschlossen worden.