HSV Bad Salzuflen e.V. DVG Landesverband Ravensberg-Lippe
HSV Bad Salzuflen e.V.DVG Landesverband Ravensberg-Lippe

Hundesportverein Bad Salzuflen e.V.


  • § 1 Name und Sitz
  • Der Verein führt den Namen „ Gebrauchshundsportverein MV Bad Salzuflen e.V. “und hat seinen Sitz in Bad Salzuflen.
  • Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Lemgo 6 VR 149
  • Der Verein ist Mitglied im Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V. ( DVG )
  • § 2 Zweck des Vereins
  • Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Gebrauchshundesports.
  • Zur Erreichung dieser Zwecke hält der Verein regelmäßig Übungsstunden ab, die von der Jahreshauptversammlung festzulegen sind und veranstaltet in jedem Jahr mindestens eine Schutzhundprüfung.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Sinne, des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • Der Verein ist für alle Bevölkerungsschichten offen.
  • Ein besonderes Anliegen ist ihm, Jugendliche für den Hundesport zu gewinnen und ihnen die Möglichkeit zu einer sinnvollen Gestaltung ihrer Freizeit zu bieten
  • § 3 Entstehung der Mitgliedschaft
  • Mitglieder des Vereins können alle unbescholtenen Personen werden.
  • Personen unter 18 Jahren haben eine schriftliche Beitrittseinwilligung des/der gesetzlichen Vertreters/in vorzulegen.
  • Über die Aufnahme entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.
  • Gegen den ablehnenden Bescheid steht der/dem Antragstellenden die Berufung an die Jahreshauptversammlung zu, die endgültig mit 2/3 Mehrheit entscheidet.
  • § 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft wird beendet:
  • a) durch freiwilligen Austritt,
  • b) durch Tod,
  • c) durch Ausschließung,
  • zu a) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 01.12. eines jeden Jahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge für das volle laufende Jahr zu bezahlen.
  • zu b) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
  • zu c) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch Beschluss der Vorstandsversammlung ausgeschossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses durch Schriftsatz an den Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung die vom Vorstand innerhalb von zweier Monate zu berufen ist, entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
  • § 5 Organe des Vereines sind:
  • a) der Vorstand
  • b) die Vorstandschaft
  • c) die Mitgliederversammlung
  • § 6 Der Vorstand
  • Der 1. Vorsitzende führt den Verein. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind jeweils allein Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
  • Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Gerichtsstand des MV Bad Salzuflen ist das Amtsgericht in Lemgo.
  • Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist oder ihn mit seiner Vertretung beauftragt.
  • § 7 Die Vorstandschaft
  • Die Vorstandschaft wird auf zwei Jahre gewählt.
  • Sie besteht aus:
  • der/dem 1.Vorsitzende/n
  • der/dem 2.Vorsitzende/n
  • der/dem Geschäftsführer/in
  • der/dem Kassierer/in
  • der/dem Obfrau/-mann für Ausbildung und Sport
  • der/dem Ausbildungswart/in
  • der/dem Schriftführer/in
  • der/dem Obfrau/-mann für Öffentlichkeitsarbeit
  • § 8 Mitgliederversammlung
  • Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine Jahreshauptversammlung (JHV) stattzufinden, die vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer gemessenen Frist –einer Woche- einzuberufen ist.
  • Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft, die Wahl der Vorstandsmitglieder, die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder, die Entlastung der Vorstandschaftsmitglieder, die Beschlussfassung über Satzungs-Änderungen und die Auflösung des Vereins.
  • Die Mitgliederversammlungen finden im Übrigen nach Bedarf durch Aushang im Vereinsheim an einem festzulegenden Tag statt, mindestens aber 4 mal im Jahr.
  • Die Mitgliederversammlungen sind bei wichtigen Beschlüssen (Vereinsausschluss, etc) nur dann beschlussfähig, wenn mindestens1/4 sämtlicher Mitglieder anwesend sind.
  • Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen 14 Tage eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Erschienen beschlussfähig. In der Einladung ist auf die Beschlussfähigkeit besonders hinzuweisen.
  • Die Mitgliederversammlungen fassen im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienen.
  • Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienen erforderlich.
  • Zur Auflösung des Vereins eine solche von ¾ der Mitglieder.
  • § 9 Beurkundung der Beschlüsse
  • Die in Vorstandschaftssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen. Dieses trifft auch für die Mitgliederversammlung zu.
  • § 10 Beiträge
  • Von allen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, über dessen Höhe die Jahreshauptversammlung (JHV) entscheidet.
  • Die Beiträge werden einmal jährlich per Lastschriftverfahren eingezogen.
  • § 11 Auflösung
  • Die Auflösung des Vereins kann nur die Jahreshauptversammlung (JHV) oder eine außerordentlichen Mitgliedsversammlung mit der im § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  • Die außerordentliche Versammlung muss mindestens drei Wochen vorher zu diesem Zweck und mit einer entsprechenden Tagesordnung einberufen werden. Sofern die Jahreshauptversammlung (JHV) oder die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden die/ der 1. und 2.Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar Geld umzusetzen.
  • Das Restvermögen ist dem Tierschutzverein Bad Salzuflen - Lemgo e.V. zu überweisen
  • Die Satzungsänderung ist am 22.Januar 2000 auf der JHV des Hundsportverein Bad Salzuflen e.V. beschlossen worden.
  • Die Satzungsänderung ist am 22.01.2005 auf der JHV des Hundsportverein Bad Salzuflen e.V. beschlossen worden.
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